Freistellungsbescheinigung

Steuerabzug für Bauleistungen entfällt

Laut Paragraf 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen Bauleistungen seit dem 01. Januar 2002 der Bauabzugssteuer. Zu diesen Bauleistungen zählen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.